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WHG-Beschichtungen gemäß Wasserhaushaltsgesetz

Unserem Wasser zuliebe

Der Schutz unserer Gewässer vor Verunreinigungen und Verschmutzungen aller Art ist nicht nur eine Frage des nachhaltigen Handelns, sondern als Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auch fest im deutschen Recht verankert. Paragraph 62 des WHG ist dabei von entscheidender Bedeutung und regelt den Umgang mit „festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen“, wie es im Gesetzestext heißt. Damit ist gemeint: Giftige, biologisch schwer abbaubare oder sonstwie schädliche Stoffe dürfen auf keinen Fall in das Wasser gelangen – neben dem sorgsamem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen selbst übernehmen WHG-Bodenbeschichtungssysteme die Hauptlast dieser Aufgabe.

WHG-Beschichtung

Dabei unterscheidet man grundsätzlich zwischen zwei Anlagenarten, die auf unterschiedliche Art und Weise geschützt werden müssen: Während LAU zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe dienen (Chemikalienlager, Abfüllvorrichtungen sowie Umschlagplätze), versteht man unter HBV Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden ebensolcher Stoffe. Dazu gehören unter anderem Produktionsanlagen, Maschinenräume und Aufzüge, in denen mit wassergefährdenden Stoffen hantiert wird.

Je nach Aufgabenstellung splitten sich die möglichen Beschichtungssysteme schließlich noch weiter auf und unterscheiden sich manchmal nur in Nuancen, oft jedoch ganz grundsätzlich. Wie hoch die Chemikalienbeständigkeit oder die Brandklasse ist, kann genauso variiert werden wie der Ableitwiderstand (also der Schutz vor plötzlichen Stromstößen), die Befahrbarkeitseignung sowie die sogenannte Rissüberbrückung, also die Dehnfähigkeit des Materials.

Am Wichtigsten bei der die Wahl der richtigen WHG-Beschichtung ist allerdings eine Einschätzung der Gefährlichkeit der wassergefährdenden Stoffe selbst, mit denen auf der jeweiligen Anlage gearbeitet wird. Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Wassergefährdungsklassen:

  • WGK 1 bezeichnet schwach wassergefährdende Stoffe wie Natriumcarbonat (Waschsoda),
  • WGK 2 umschließt wassergefährdende Stoffe wie Dichlormethan (Abbeizmittel für Lacke und Ähnliches),
  • WGK 3 bezeichnet schließlich stark wassergefährdende Stoffe, zu denen unter anderem Altöle und alle anderen Kraftstoffe zählen.

Es versteht sich von selbst, dass der Gewässerschutz einer Anlage umso höher ausfallen muss, je wassergefährdender die Stoffe sind, mit denen gearbeitet wird. Doch damit nicht genug: Auch die Menge der verwendeten Stoffe sowie der Standort der Anlage spielen bei der Beurteilung der zu treffenden Schutzmaßnahmen eine Rolle. Ein Beispiel: Ein Chemiewerk, das in einem Wasserschutzgebiet liegt, muss daher besser geschützt werden als der Waschsodaproduzent im Industriegebiet.

Die jeweils erforderlichen Beschichtungsmaßnahmen dürfen deswegen nur von zertifizierten Fachbetrieben wie unserem ausgeführt werden. Der TÜV Süd stellt der Knöller GmbH alle zwei Jahre ein neues Zertifikat aus, das uns als „Fachbetrieb nach WHG für Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen und Herstellen, Behandeln, Verwenden mit wassergefährdenden Flüssigkeiten“ auszeichnet und uns zum „Einbauen sowie Instand halten und Instand setzen“ entsprechender WHG-Bodenbeschichtungssysteme berechtigt. Der abschließende Tipp zum Erhalt. Eine regelmäßige Unterhaltsreinigung und sorgfältige Pflege sorgen dafür, dass Ihre WHG-Beschichtung Ihnen lange Freude bereiten wird.